Gem Absatz 2.2.2.2.2 sechster Anstrich ist die Befrderung von Druckgaspackungen, bei denen Gase, die gem Absatz 2.2.2.1.5 giftig oder gem Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 pyrophor sind, als Treibmittel verwendet werden, nicht zugelassen.

Nach Absatz 6.2.6.1.2 drfen Druckgaspackungen aus Metall einen Fassungsraum von hchstens 1.000 ml, solche aus Kunststoff oder Glas von hchstens 500 ml haben. Daher sind Druckgaspackungen mit einem Volumen grer 1.000 ml nicht zugelassen.